Vereinssatzung - Turn- und Sportverein Gellep-Stratum 05/20 e.V.
§ 1: Name, Sitz, Farben, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Gellep-Stratum 05/20 e.V.
Er wurde im Jahre 1905 gegründet und ist im Vereinsregister unter der
Nummer VR 1638 beim Amtsgericht Krefeld eingetragen und hat seinen Sitz
in Krefeld-Gellep-Stratum.
2. Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein fördert folgende gemeinnützige Zwecke: „Förderung des Sports“.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: entsprechende
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für
alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3: Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Niederrhein (FVN) und
des Nordrhein-Westfälischen Judo-Verbandes (NWJV). Er ist ebenso
Mitglied des Stadtsportbundes Krefeld.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen
der Sportfachverbände sowie des SSB Krefeld nach Absatz 1 als
verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
geschäftsführende Vorstand den Eintritt in weitere Sportfachverbände und
den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
§ 4: Mitglieder
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw.
Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.
§ 5: Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand nach § 26 BGB zu richten.
2. Alle Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind, besitzen das aktive und
passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Als stimmberechtigtes Mitglied bei der Fußballjugendabteilung gelten nur
Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch den Vorstand ernannt werden,
die sich im Interesse des Sports oder durch ihre langjährige Treue zum
Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
5. Die Sportjugend und die gewählten und berufenen Mitarbeiter der
Jugendabteilung sind Mitglieder der Sportjugend im Stadtsportbund Krefeld
und entsenden zu den ordentlichen und außerordentlichen Stadtjugendtagen
Vertreter der Vereinsjugendabteilung.
6. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung
der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur
Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige
Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder
verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die
Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB per Beschluss.
Die Mitgliedschaft beginnt bei positivem Beschluss mit dem Tag der
Antragstellung.
8. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins
an.
9. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Versammlungen (auch
Trainingsabende -Aktive-) zu besuchen und sich an den Veranstaltungen
des Vereins zu beteiligen.
2. Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten sowie die Beiträge, Gebühren
und Umlagen, deren Höhe durch den Gesamtvorstand bestimmt wird, gemäß
den weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen zu zahlen, wobei die
Beitragszahlung als Bringschuld anzusehen ist.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen und des
Vereinslebens festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Im Falle der
Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu
erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen
Stundenvergütung ist der Gesamtvorstand zuständig.
4. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen
entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur
Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben und in der
Beitragsordnung dokumentiert.
5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und
der Anschrift mitzuteilen.
6. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr,
die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
7. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird
der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu
tragen.
9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und
gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu
tragen.
10. Der Vorstand nach § 26 BGB kann in begründeten Einzelfällen
Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden,
bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
11. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§ 7: Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende,
b) durch Tod des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die §§ 2 bis 6 verstößt oder
durch sein Verhalten das Ansehen des Turn- und Sportvereins Gellep-
Stratum 05/20 e.V. schädigt. Dem betroffenen Mitglied sind die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe zugleich mit der Einladung des Vorstandes nach § 26
BGB, der über den Austritt (Ausschluss) per Beschluss entscheidet, 14
Tage vorher durch Einschreiben mitzuteilen. Dem Mitglied ist die
Möglichkeit zu geben, in der Vorstandssitzung mündlich oder auch vorher
schriftlich zu Händen des Vorstandes nach § 26 GBG seine Rechte zu
wahren. Wird auf Ausschluss entschieden, so wird dieser mit Beendigung
der Vorstandssitzung wirksam.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder
wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch
auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8: Vereinsführung und Aufgaben
1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
d) dem 1.Vorsitzenden,
e) dem 2.Vorsitzenden,
f) dem Geschäftsführer.
Jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer
d) dem sportlichen Leiter Fußball,
e) dem sportlichen Leiter Breitensport,
f) dem Beirat (3 Mitglieder),
g) dem Jugendleiter Fußball.
h) dem Jugendgeschäftsführer Fußball,
i) dem Jugendkassierer Fußball,
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln für zwei Jahre gewählt.
Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute
Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2.
Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).
Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist
geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam
gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
4. Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung jeweils für zwei
Jahre gewählt. Eine erneute Wahl eines ausgeschiedenen Kassenprüfers
ist frühestens nach einem Jahr möglich. Die Kassenprüfer prüfen einmal
jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen
und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und
aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
5. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird die dann neu zu
besetzende Position durch den Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt.
6. Beschlüsse des Gesamtvorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden
bzw. dessen Stellvertreters.
7. Die Fußballjugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Der
Jugendleiter Fußball leitet die Vereinsjugendarbeit Fußball. Der
Jugendvorstand Fußball besteht ferner aus dem
Jugendgeschäftsführer Fußball, dem Jugendkassierer Fußball und
zwei Beisitzern Fußball. Dem Jugendausschuss Fußball gehören der
Jugendvorstand Fußball, die Jugendübungsleiter Fußball und die
Jugendmannschaftsbetreuer Fußball an.
Die Kasse der Jugendabteilung Fußball wird jeweils von zwei Kassenprüfern,
die auf der Mitgliederversammlung für die Prüfung der Hauptkasse gewählt
wurden, geprüft.
Der Vorstand kann auf Verlangen Einsichtnahme in die Verwaltungsarbeit
der Jugendabteilung Fußball nehmen.
8. Der Vorstand nach § 26 BGB kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
Honorierung an Dritte vergeben.
9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitarbeiter und
Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
§ 9: Protokollführung
1. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw.
Vorstandssitzung vorzulegen und vom
1. Vorsitzenden oder, in seiner Abwesenheit, vom Leiter der
Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung gegenzuzeichnen ist.
§ 10: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Weitere Organe
sind: Vorstand gem. § 26 BGB, Gesamtvorstand, Fußballjugendversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
einmal jährlich, in der 1. Hälfte eines jeden Jahres, statt. Die Einberufung
erfolgt schriftlich oder per e-mail durch den Vorstand an die letzte dem Verein
mitgeteilte Anschrift. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage. Die Tagesordnung
ist beizufügen. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand bis
spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht
werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Gesamtvorstand
einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder wenn ein
Drittel aller Mitglieder einen schriftlichen Antrag einbringt, der die Gründe
darlegt. Einladungen erfolgen gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen.
4. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet. Ist
kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für
die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn
mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Alle Beschlüsse werden in der einfachen Stimmenmehrheit
der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.
8. Der jeweilige Jugendvorstand Fußball wird von der Jugendversammlung
Fußball gewählt und in der Mitgliederversammlung den anwesenden
Mitgliedern zur Bestätigung vorgeschlagen. Bei außerordentlichen
Gründen der Ablehnung eines Betreffenden ist die Mitgliederversammlung
an den Vorschlag der Jugendversammlung Fußball nicht gebunden. Im
Meinungsstreit entscheidet der Gesamtvorstand. Der erfolgte Beschluss ist
endgültig und nicht anfechtbar.
9. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
10. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
11. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Gesamtvorstandes,
(Geschäftsbericht, Kassenbericht, Niederschriften über Veranstaltungen)
c) die Entgegennahme der Berichte der einzelnen Abteilungen ,
d) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
e) die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
f) die Wahl eines Versammlungsleiters,
g) die Neuwahl des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer,
h) die Bestätigung des Jugendvorstandes Fußball,
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) Verschiedenes.
12. Einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Versammlung
der Jugendabteilung Fußball einzuberufen. Wahlberechtigt sind Jugendliche,
die mindestens 14 Jahre alt sind, und die Mitglieder des Jugendausschusses
Fußball. Zu wählen sind mit einfacher Mehrheit: der Jugendleiter Fußball, der
Jugendgeschäftsführer Fußball, der Jugendkassierer Fußball sowie zwei
Beisitzer Fußball. Der Jugendvorstand Fußball wird der Mitgliederversammlung
zur Bestätigung vorgeschlagen. Bei außerordentlichen Gründen der Ablehnung
ist wie im § 8 festgelegt zu verfahren. Der Jugendversammlung Fußball obliegt:
a) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Jugendleiters Fußball und
des Jugendkassierers Fußball,
b) die Entlastung des Jugendvorstandes Fußball,
c) die Wahl eines Versammlungsleiters,
d) die Wahl eines Jugendleiters Fußball und des weiteren Jugendvorstandes
Fußball,
e) Verschiedenes.
13. Vorstand und Jugendvorstand Fußball werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 11: Beirat
1. Der Beirat besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die auf der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Er hat eine beratende Funktion gegenüber dem Vorstand nach § 26 BGB.
3. Er ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands nach
§ 26 BGB.
4. Er kann weitere Aufgaben übernehmen.
§ 12: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von drei Viertel aller volljährigen Mitglieder des Vereins
erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Krefeld e.V, der es
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 13: Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind,
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt,
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§ 14: Geltung des BGB
1. Soweit die Satzung keinen abweichenden Bestimmungen unterliegt, gilt das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
§ 15: Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6.6.2016
beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.